Die Bezeichnung „arbeitnehmerähnliche Person“ mag zunächst Verwirrung stiften. Sie klingt wie eine missglückte Bürokraten-Erfindung. Doch dieser Begriff hat seinen festen Platz im Arbeitsrecht und meint, entgegen intuitiver Vermutungen, nicht schlichtweg Arbeitnehmer. Stattdessen handelt es sich um Personen, die selbstständig tätig sind, aber dennoch eine gewisse Abhängigkeit zu ihrem Auftraggeber haben.
Was genau ist eine arbeitnehmerähnliche Person im deutschen Arbeitsrecht?
Eine arbeitnehmerähnliche Person ist jemand, der juristisch gesehen selbstständig arbeitet, allerdings in einer ähnlichen sozialen Situation wie Arbeitnehmer ist. Dies bedeutet, dass sie wirtschaftlich abhängig und vergleichbar wie ein Arbeitnehmer in einen Betrieb eingegliedert sein können. Typische Vertreter dieser Gruppe sind Freelancer, freie Journalisten oder Auftragnehmer, die überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig sind. Diese besondere Stellung sorgt dafür, dass sie in vielen sozialen Schutzrechten Arbeitnehmern gleichgestellt werden.
Wie unterscheidet sich eine arbeitnehmerähnliche Person von einem klassischen Arbeitnehmer?
Ein Arbeitnehmer ist in der Regel in den Betrieb eingegliedert, unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers und ist sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Eine arbeitnehmerähnliche Person hingegen ist formell selbstständig, trägt also zum Beispiel das unternehmerische Risiko selbst und rechnet ihre Leistungen selbst ab. Dennoch haben arbeitnehmerähnliche Personen oft nur einen oder wenige Auftraggeber und geraten so in eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die der von Arbeitnehmern ähnelt.
Warum sind arbeitnehmerähnliche Personen rechtlich besonders geschützt?
Arbeitnehmerähnliche Personen sind besonders schutzwürdig, weil ihre wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Stellung sie anfällig für bestimmte Risiken macht. Anders als klassische Selbstständige können sie häufig ihre Arbeitsbedingungen nicht frei aushandeln und sind auf die dauerhafte Zusammenarbeit mit ihrem Auftraggeber angewiesen. Um diese Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen, werden sie hinsichtlich wichtiger Arbeitsrechte Arbeitnehmern gleichgestellt: Sie haben beispielsweise Anspruch auf bezahlten Urlaub und können unter bestimmten Voraussetzungen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.
Welche Rechte haben arbeitnehmerähnliche Personen?
Arbeitnehmerähnliche Personen haben eine Reihe von Rechten, die sie in eine komfortablere Position versetzen sollen. Dazu zählen insbesondere das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, gelegentlich geregelte Pausen und ähnliche Leistungen wie sie Arbeitnehmer genießen. Ganz wichtig: Sie haben auch Anspruch auf Kündigungsschutz, sofern sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind. Diese Rechte sollen verhindern, dass sie trotz ihrer formell selbstständigen Tätigkeit in prekären Arbeitsverhältnissen enden.
Wie erkennen Sie, ob Sie eine arbeitnehmerähnliche Person sind?
Ob jemand als arbeitnehmerähnlich gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Sie sollten hauptsächlich für einen Auftraggeber tätig sein und daraus den Großteil Ihres Einkommens beziehen. Darüber hinaus sollten Sie in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden sein und über keine nennenswerten unternehmerischen Freiheiten verfügen. Übrigens, wenn Sie ständig auf den nächsten Auftrag von demselben Kunden warten und keine andere sichere Einkommensquelle haben, ist dies ein deutlicher Hinweis auf eine arbeitnehmerähnliche Position.
Danach wird auch oft gesucht:
freier Mitarbeiter, Scheinselbstständigkeit, Freelancer, Kündigungsfristen, Betriebseingliederung, wirtschaftliche Abhängigkeit, soziale Schutzrechte, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Arbeitsrecht