Was ist Beihilfe im strafrechtlichen Sinne?

Die Beihilfe im strafrechtlichen Sinne ist ein spannendes und vielschichtiges Thema, das oft Fragen aufwirft. Es ist faszinierend zu sehen, wie schon eine kleine Unterstützung eine Straftat beeinflussen kann. In diesem Glossareintrag gehen wir detailliert auf verschiedene Aspekte der Beihilfe ein und beleuchten die wesentlichen Unterschiede zu verwandten Begriffen.

Wie wird Beihilfe im deutschen Strafrecht definiert?

Unter Beihilfe versteht man eine Handlung, durch die eine Person einem anderen dabei unterstützt, eine Straftat zu begehen. Diese Unterstützung kann auf vielfältige Weise erfolgen, sei es durch Rat, Tat oder Bereitstellung von Mitteln. Zentral dabei ist, dass der Helfer nicht die Haupttat selbst ausführt, sondern einer anderen Person dabei hilft. Das deutsche Strafrecht behandelt Beihilfe gemäß § 27 StGB (Strafgesetzbuch).

Welche Formen der Beihilfe gibt es?

Beihilfe kann sowohl in physischer als auch in psychischer Form geleistet werden. Bei der physischen Unterstützung handelt es sich um konkrete Handlungen wie das Bereitstellen von Werkzeugen oder das Fahren des Fluchtwagens. Psychische Unterstützung beinhaltet zum Beispiel das Ermutigen oder auch das Planen der Straftat. Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied in der Strafbarkeit beider Formen.

Was ist der Unterschied zwischen Beihilfe und Anstiftung?

Während die Beihilfe eine unterstützende Handlung umfasst, zielt die Anstiftung darauf ab, eine andere Person zur Begehung einer Straftat zu veranlassen. Anstiftung liegt vor, wenn die Haupttäterin durch eine Anweisung, Überredung oder andere Form der Einflussnahme zur Tat bewegt wird. Im Kern ist der Unterschied also: Bei der Beihilfe unterstützt man, bei der Anstiftung initiiert man die Tat.

Wie wird die Strafbarkeit bei Beihilfe bewertet?

Die Strafe für Beihilfe fällt in der Regel milder aus als die für die eigentliche Straftat. Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei, dass der Gehilfe nicht die Haupttat ausführt. Da gibt es aber Ausnahmen, je nach Schwere der begangenen Straftat und dem Umfang der geleisteten Unterstützung. Doch grundsätzlich wird eine Strafe gemäß § 27 Abs. 2 StGB milder bemessen als die des Haupttäters.

Kann die Beihilfe strafrechtlich relevant sein, auch wenn die Haupttat nicht vollendet wird?

Ja, das ist möglich. Begeht jemand eine Beihilfe zu einer versuchten Straftat, ist diese Unterstützung ebenfalls strafbar. Hier greift § 23 in Verbindung mit § 27 StGB ein. Der Gehilfe wird belangt, auch wenn die Haupttat im Versuchsstadium steckenbleibt.

Gibt es mildernde Umstände bei der Beihilfe?

Ja, es gibt Umstände, die die Strafe mildern oder sogar die Strafverfolgung ausschließen können. Ein Beispiel wäre die freiwillige Aufgabe der Unterstützung vor Vollendung der Haupttat, was als Rücktritt von der Beihilfe gilt. Das betrifft auch die aktive Verhinderung der Tatvollendung durch den Gehilfen.

Danach wird auch oft gesucht:

Anstiftung, Mittäterschaft, Versuch, Rücktritt, Strafrecht, Strafbarkeit, Haupttat, Vorsatz, Strafbemessung.